Gesetzliche Krankenversicherungen
Die
Kosten
für
gesetzlich
Versicherte
werden
von
den
Krankenkassen
übernommen.
Sie
brauchen
jedoch
nichts
Weiteres
tun,
als
Ihre
Versichertenkarte
zum
Erstgespräch
mitzubringen.
Privat Versicherte/Beihilfe
In
der
Regel
werden
die
Kosten
für
die
psychotherapeutische
Behandlung
Ihres
Kindes
von
den
privaten
Krankenversicherungen
vollständig
übernommen.
Zunächst
wenden
Sie
sich
bitte
als
privat
Versicherte
an
Ihre
Versicherung
und
klären
ab,
ob
und
in
welchem
Umfang
diese
eine
psychotherapeutische
Behandlung
Ihres
Kindes
bei
einer
Kinder-
und
Jugendlichenpsychotherapeutin
übernimmt.
Die
Anzahl
der
Therapiesitzungen,
die
erstattet
werden,
können
je
nach
Versicherung
oder
Ihrem
individuell
abgeschlossenen
Tarif
variieren.
Durch
ein
Telefonat
mit
Ihrer
Krankenkasse
können
Sie
erfahren,
welche
Formalitäten
bei
der
Inanspruchnahme
einer
Psychotherapie
für
Ihr
Kind
beachtet
werden
müssen.
Die
Kosten
der
Psychotherapie
bei
privater
Versicherung/Beihilfe
richten
sich
hier
nach
der
Gebührenordnung
für
Psychotherapeuten
(GOP)
analog
zur
Gebührenordnung
für
Ärzte (GOÄ).
Selbstzahler
Als
Selbstzahler
ist
kein
Antragsverfahren
notwendig.
Ein
Vorteil
liegt
darin,
dass
Sie
ohne
Wartezeiten
die
Therapie
beginnen
können
und
die
Leistungen
erhalten,
nicht
in
Ihren
Krankenkassen-Unterlagen
dokumentiert
werden.
Eine
vorherige
Konsultation
des
Haus-
oder
Kinderarztes
ist
in
diesem
Fall
auch
nicht
notwendig.
Die
psychotherapeutischen
Sitzungen
werden
Ihnen
monatlich
in
Rechnung
gestellt.
Die
Kosten orientieren sich auch hier an der Gebührenordnung für Psychotherapie (GOP).
Kostenerstattungsverfahren über die Gesetzliche
Krankenversicherung
Im
Rahmen
des
Kostenerstattungsverfahrens
können
auch
gesetzlich
versicherte
Patienten/-innen
eine
Therapie
in
einer
Privatpraxis
in
Anspruch
nehmen.
In
Berliner
Praxen
ergeben
sich
oftmals
längere
Wartezeiten
für
einen
Therapieplatz
bei
niedergelassenen
Psychotherapeuten/-innen
mit
einer
Kassenzulassung.
Jeder
hat
den
Anspruch
auf
eine
Psychotherapeutische
Versorgung
innerhalb
einer
zumutbaren
Wartezeit
und
örtlicher
Entfernung.
Kann
Ihre
Krankenkasse
unter
diesen
Voraussetzungen
keinen
Therapieplatz
anbieten,
so
besteht
die
Möglichkeit
die
Kosten
einer
Behandlung
in
einer
Privatpraxis
zu
übernehmen.
Ich
berate
und
informiere
Sie
gerne
über
notwendigen
Schritte
zur
Beantragung
der
Kostenerstattung
im
Kostenerstattungsverfahren
und
stehe
Ihnen
unterstützend
zur
Seite.
Über das Jugendamt finanzierte Therapie
Ich
verfüge
über
einen
Trägervertrag
mit
dem
Senat
für
Bildung,
Jugend
und
Wissenschaft,
um
ambulante
Psychotherapien
für
Kinder
und
Jugendliche
und
deren
Familien
nach
§27
(3)
und
§35a
SGB
VIII
auch
im
Rahmen
der
Jugendhilfe
durchzuführen.
Haben
Sie
Interesse
auf
eine
ambulante
Psychotherapie
im
Rahmen
der
Jugendhilfe,
so
nehmen
Sie
bitte
Kontakt
zu
mir
auf,
damit
wir
alle
weiteren
und
nachfolgend
dargestellten
Schritte
gemeinsam
besprechen
und
planen
können.
Sollten
ich
Ihnen
einen
freien
Therapieplatz
anbieten
können,
so
muss
Ihrerseits
im
Anschluss
an
meiner
Zusage
der
für
Ihren
Wohnort
(Bezirk)
zuständige
Fachdienst
(Kinder-
und
Jugendpsychiatrischer
Dienst,
Familien-
und
Erziehungsberatung
oder
schulpsychologische
Beratungsstelle)
kontaktiert
werden.
Der
Fachdienst
prüft
in
der
Regel
zunächst,
ob
eine
Indikation
für
eine
psychotherapeutische
Behandlung
vorliegt.
Wenn
dies
der
Fall
sein
sollte,
kann
ein
Antrag
auf
ambulante
Psychotherapie
nach §27 (3) und §35a SGB VIII beim Jugendamt gestellt werden.